2 Rad

WAS MAN MIT DER KLASSE A FAHREN DARF

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
 

ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/EINSCHLÜSSE

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich

Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg

21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge

20 Jahre bei Aufstieg von A2* auf A

Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung

Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: A2, A1 und AM

Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest

* Mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 erforderlich.

 

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

 

DIE THEORETISCHE MINDESTAUSBILDUNG

Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:

Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff

Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

 

DIE PRAKTISCHE MINDESTAUSBILDUNG

Zum praktischen Unterricht gehören auch:

• Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durch­führung der Fahraufgaben sowie

• Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungs­standes.

Grundausbildung und 5 ÜL / 4 AB / 3 NF

Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mitden besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

Nur bei Erweiterung von

• Klasse A1 auf A oder

• Klasse A2 auf A unterhalb von 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2 (jeweils unter Beachtung des Mindestalters von 24 Jahren)

Grundausbildung und 3 ÜL / 2 AB / 1 NF

Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

ÜL: Schulung auf Bundes­ oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen

je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt“, zusätzlich zu den ÜL­ und AB­Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes­ oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

WAS MAN MIT DER KLASSE A2 FAHREN DARF

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

  • einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/EINSCHLÜSSE

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich

Mindestalter: 18 Jahre (Direkteinstieg oder Aufstieg)

Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung

Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: A1 und AM

Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest

Sonderregelung für Inhaber der Klasse A (beschränkt)

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) dürfen ab dem 19. Januar 2013

  • Krafträder der Klasse A2 und
  • nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen.

Die Führerscheinkarte muss dazu nicht umgetauscht werden.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

DIE THEORETISCHE MINDESTAUSBILDUNG

Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:

Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff

Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

DIE PRAKTISCHE MINDESTAUSBILDUNG

Zum praktischen Unterricht gehören auch:

  • Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

Grundausbildung und 5 ÜL / 4 AB / 3 NF

Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

Nur bei Erweiterung von Klasse A1 auf A2 unterhalb von 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A1

Grundausbildung und 3 ÜL / 2 AB / 1 NF

Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

ÜL: Schulung auf Bundes­ oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen

je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt“, zusätzlich zu den ÜL­ und AB ­Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes­ oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

WAS MAN MIT DER KLASSE A1 FAHREN DARF

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/EINSCHLÜSSE

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich

Mindestalter: 16 Jahre

Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung

Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: AM

Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

DIE THEORETISCHE MINDESTAUSBILDUNG

Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:

Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff

Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

DIE PRAKTISCHE MINDESTAUSBILDUNG

Zum praktischen Unterricht gehören auch:

  • Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

Grundausbildung und 5 ÜL / 4 AB / 3 NF

Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

ÜL: Schulung auf Bundes­ oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen

je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt“, zusätzlich zu den ÜL­ und AB­Fahrten,  mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes­ oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

WAS MAN MIT DER KLASSE AM FAHREN DARF


• leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei oder dreirädrigen

und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

• dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

• leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).


ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/
EINSCHLÜSSE


Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich Mindestalter: 16 Jahre; 15 Jahre*)

Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: keine Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
* 15 Jahre im Hoheitsgebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Modellversuch)


ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG


Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

 

DIE THEORETISCHE MINDESTAUSBILDUNG


Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:

Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff
Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff
Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan
der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht über-
schreiten.


DIE PRAKTISCHE MINDESTAUSBILDUNG


Zum praktischen Unterricht gehören auch:

• Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
• Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.


Grundausbildung

Keine besonderen Ausbildungsfahrten

WAS MAN MIT DER KLASSE B MIT DER SCHLÜSSELZAHL 196 (KURZ: B196) FAHREN DARF

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.

ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/EINSCHLÜSSE

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: 5 Jahre Klasse B

Mindestalter: 25 Jahre

Befristung der abweichenden Fahrberechtigung (Schlüsselzahl196): keine Befristung

Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: keine

Ärztliche Untersuchung: nein

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG/ERFORDERLICHE ANTRAGSUNTERLAGEN

Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber

  • seit mindestens 5 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht hat,
  • eine Fahrerschulung durchlaufen hat,
  • beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 eine Bescheinigung einer erfolgreichen Fahrerschulung vorlegen kann,
  • innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Fahrerschulung die Schlüsselzahl 196 beantragt.

In diesem Fall wird in der Fahrschule zuerst die Fahrerschulung durchgeführt und bescheinigt.

Erst danach stellt der Bewerber bei der Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in seinen Kartenführerschein.

HINWEIS

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Bonusregelung) nicht möglich ist.

ALLES ÜBER DIE FAHRERSCHULUNG FÜR DAS FÜHREN VON KRAFTRÄDERN DER KLASSE A1

Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt.

Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren. Als Schulungsfahrzeug darf ein Automatik­Fahrzeug verwendet werden.

Schulungsstoff

Die ausschließlich klassenspezifische theoretische Schulung mit den Inhalten der Anlage 2.1 der Fahrschüler­Ausbildungsordnung muss mindestens vier Unterrichtseinheiten betragen.

Praktischer Übungsstoff

Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung) und Anlage 4 Nummer 1 und 2 (Schulung auf Bundes­ und Landstraßen und auf Autobahnen) der Fahrschüler­Ausbildungsordnung erfolgt sein. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der Fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.